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Modellstraßenbahnclub der DVB AG e.V.

Informationen

Ein Straßenbahnzug der 60er Jahre am Dreyßigplatz in Mickten

Der Modellstraßenbahnclub wird von den Mitgliedern ehrenamtlich in ihrer Freizeit betrieben.

Modelle im Verkauf

930 315 "Maria" der DVS mbH
Ein neues Modell ist in unserem Shop erhältlich: MB Citaro K der Dresdner Verkehrsservicegesellschaft mbH
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Nächste Ausstellung

Plauen: Kleine Bahn ganz groß in Plauen
vom 25. - 26. Mai 2024

In diesem Jahr findet die 20. internationale Modellstraßenbahnausstellung "Kleine Bahn ganz groß" in Plauen statt. Diese Ausstellung wird das Festjahr "130 Jahre Plauener Straßenbahn" eröffnen.

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Unterstützung gesucht

Ob aktiv mit anpacken oder unterstützend als Fördermitglied: Neue Mitglieder sind immer gern willkommen.
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Nächster Clubtermin


Die Clubtermine im Jahr 2024 finden immer donnerstags statt.
 

Über den Modellstraßenbahnclub der DVB AG e.V.

Satzung

des Vereins "Modellstraßenbahnclub der DVB AG e. V."


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen "Modellstraßenbahnclub der DVB AG e.V.". Dieser wurde am 20. Juni 2008 gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Dresden.


§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat den Zweck und das Ziel
    1. Örtlichkeiten Dresdens und des öffentlichen Personennahverkehrs im Miniaturformat nachzubilden und der breiten Öffentlichkeit zu präsentieren.
    2. Schienen- und Straßenfahrzeuge aus verschiedenen Zeitepochen im Miniaturformat nachzubauen und auf den Anlagen zu präsentieren.
  2. Der Verein ist bestrebt, ein dem Zweck und der Zielsetzung des Vereins dienendes enges kooperatives Zusammenwirken von Freunden des öffentlichen Nahverkehrs zu gestalten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Er verwendet die Überschüsse nur zu satzungsgemäßen Zwecken.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vereinsarbeit wird geprägt vom gemeinsamen Willen der Vereinsmitglieder zur Planung, Erstellung und Erhaltung der Miniaturanlagen und einer diesem Anliegen Rechnung tragenden vertrauensvollen Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, Personenzusammenschlüsse, wie Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, juristische Personen, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichten.
    Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Bei den Mitgliedern wird unterschieden in:
    - aktive Mitglieder
    - fördernde Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
  3. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die unmittelbar persönliche Leistungen für die Zwecke und Ziele des Vereins erbringen.
  4. Fördernde Mitglieder sind Organisationen, Institutionen, Betriebe und Einzelpersonen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der zustimmende Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 4 Aufnahme in den Verein

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Eine mögliche Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den Verein durch den Vorstand bedarf der Schriftform.
  3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des abgelehnten Aufnahmeantrages, Einspruch beim Vorstand einzulegen. Soweit der Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt, entscheidet die nächste planmäßige Mitgliederversammlung abschließend.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ende des Monats.
    2. Auflösung der Personenzusammenschlüsse, wie Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    3. Tod bei Einzelmitgliedern (natürliche Person).
    4. Ausschluss aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich die Vereinsinteressen missachtet, indem
    1. seine Handlungen und sein Verhalten im Verein nachweislich einen wiederholten oder ernsthaften Verstoß gegen bestehende Vereinbarungen mit Eigentümern in Bezug auf den Umgang mit Gegenständen, die dem Verein zur Nutzung überlassen worden sind.
    2. sein Verhalten im Verein einen Verstoß gegen die Vereinssatzung und die Vereinsordnung sowie die Vereinsinteressen nachweislich darstellt.
    3. es seiner satzungsgemäßen Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, wobei nach der Absetzung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sein müssen und in dieser Mahnung der Ausschluss dem Mitglied angekündigt wurde.
    Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb einen Monats nach Zugang der Entscheidung das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung fristwahrend eingelegt, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    Verzichtet das Mitglied auf das Berufungsrecht oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge der Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge, die jeweils zu Beginn des Monats fällig sind. Eine jährliche Zahlung im Voraus ist zulässig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach dem jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind diese für mindestens ein Jahr festgeschrieben.
  3. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Über diesen Beschluss besteht gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaftspflicht, sowie ein Einspruchsrecht der Mitgliederversammlung.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Allen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins zu.
  2. Die Mitglieder können Anträge stellen und Anfragen einbringen.
  3. Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, entsprechend dem Vereinszweck und den Vereinszielen sich an dem Ausbau und Pflege der Miniaturanlagen, den Fahrzeugen und Ausstattungen des Vereins zu beteiligen. Das betrifft ebenso zukünftiges in Vereinseigentum stehendes Sachvermögen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins jederzeit kostenlos zu besuchen, allerdings kann für Vereinsveranstaltungen ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind angehalten, die Interessen und Ziele des Vereins jederzeit nach innen und außen zu vertreten und den Verein an angemessener Weise durch Wort und Tat zu unterstützen.
  6. Die Mitglieder des Vereins setzen sich für die Vereinsziele ein und schöpfen dabei alle Möglichkeiten zur Förderung des Vereins aus. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung, die Vereinsordnung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
  7. Die Mitglieder haben ihnen übergebene Vereinskleidung und andere Gegenstände, die dem Verein oder anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, pfleglich zu behandeln, vor Verlust zu schützen und eigenverantwortlich instand zu halten. Übergebene Gegenstände zur Nutzung während der Mitgliedschaft sind nach deren Beendigung ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Ausgabe und Rücknahme von Vereinskleidung und Gegenständen erfolgt durch Beauftragte des Vereins im Namen des Vereins. Auch bei Beteiligungen an den Beschaffungskosten durch Mitglieder sind die vorgenannten Gegenstände Eigentum des Vereins. Ein Kauf von Gegenständen durch das Mitglied ist nur auf dessen Antrag nach Beschluss des Vorstandes möglich.
  8. Die Mitglieder verpflichten sich, unentgeltlich an der Vorbereitung und Durchführung von Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen teilzunehmen und entsprechend ihrer übernommenen Aufgaben das Beste zu geben.


§ 8 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Revisionskommission
    3. die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit und zur Förderung des Vereinslebens einen erweiterten Kreis von Vereinsmitgliedern bestellen, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen. Die Mitglieder dieses Gremiums können sowohl aktive Mitglieder, als auch natürliche Personen von fördernden Mitgliedern sein.


§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn in gerichtlichen und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten.
  2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder der Revisionskommission übertragen sind.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes.
    4. Kauf, Verwaltung und Verkauf von Gegenständen für den Verein.
    5. Registrierung und Verwaltung der von Partnern des Vereins überlassener Gegenstände.
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 10 Die Revisionskommission

  1. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung jedes Jahr eine Revisionskommission gewählt.
  2. Die Revisionskommission prüft die Jahresabschlussrechnung und den Geschäftsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres des Vereins. Sie ist berechtigt, alle Vorgänge von finanzieller Relevanz für den Verein auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  3. Über jede Prüfung hat die Revisionskommission ein Protokoll anzufertigen und dessen Inhalt dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
  4. Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer. Alle Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3 der Satzung.
    Jedes Mitglied hat je eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findet einmal jährlich oder bei besonderem Erfordernis statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels einer schriftlichen Einladung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Außerdem wird die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung in den Räumen des Vereins ausgehangen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung der Jahresrechnung.
    2. Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission.
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung und der Vereinsordnung, einschließlich der Auflösung des Vereins.
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    7. Beschlussfassung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages und die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gegenüber Vereinsmitgliedern.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unbeachtlich der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt oder die Regelungen des § 5 Absatz 2 zutreffen.
  8. Bei Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten oder ist die Zahl der zu besetzenden Funktionen mit gewählten Kandidaten nicht erreicht, so findet anschließend eine Stichwahl statt. Gewählt sind danach diejenigen, die gemäß der zu besetzenden Anzahl von Funktionen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet letztlich der Versammlungsleiter, beziehungsweise der Leiter des Wahlausschusses.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  12. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.


§ 12 Finanzierung der Vereinsarbeit und Verwendung der Vereinsmittel

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden, Fördergeldern und anderen Mitteln.
  2. Die Mittel des Vereins dienen zur Abdeckung der Geschäftsaufwendungen, zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele, aber auch für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Kosten des Vorstandes, sowie besondere Verdienste von Mitgliedern.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinmitglieder, abgesehen im Falle besonders zu würdigender Leistungen für den Verein, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Straßenbahnmuseum Dresden e.V. zum Zweck, die auch der Modellstraßenbahnclub der DVB AG e.V. verfolgt.
  2. Für den Fall der Auflösung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder sollten sie sich als lückenhaft erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Vereinbarungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln, beziehungsweise die Lücken entsprechend auszufüllen.
  2. Satzungsänderungen, die zur Beibehaltung des Status der Gemeinnützigkeit des Vereins notwendig sind und von den Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand muss in diesem Fall einstimmig beschließen. Kann der Vorstand sich nicht auf einen einstimmigen Beschluss einigen, dann muss die Mitgliederversammlung beschließen.
  3. Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. Juni 2008 errichtet.
  4. Es besteht die Anzeigepflicht der Satzungsänderung vor der Finanzbehörde.


Weitere Informationen über den Verein:

« Für beide Seiten ein Gewinn: Das Sponsoring
 


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